I. Allgemeine Bedingungen; abweichende Geschäftsbedingungen

  1. Für die gesamte Geschäftsverbindung (Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen) gelten ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen; nachfolgend AGB genannt) der Fa. WITEC AG (nachfolgend Verwenderin genannt), jedoch beschränkt auf Kunden, die Unternehmer i.S.v. § 310 Abs.1 BGB sind.
  2. Die AGB der Verwenderin gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Von diesen AGB abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn dies vereinbart oder von der Verwenderin mindestens in Textform bestätigt wurde.

II. Angebot, Vertragsabschluss, und Vertragsunterlagen

  1. Die Angebote der Verwenderin sind stets freibleibend und jederzeit widerruflich, so lange sie noch nicht rechtsverbindlich angenommen sind.
  2. Die Eigentums- und Urheberrechte an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Angebotsunterlagen verbleiben, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, bei der Verwenderin. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Verwenderin Dritten zugänglich gemacht werden.
  3. Geringfügige Änderungen oder handelsübliche Abweichungen der Leistungen, die die beabsichtigte Verwendung nicht beeinträchtigen, sind zulässig, soweit sie dem Kunden unter Berücksichtigung der Interessen der Verwenderin zumutbar sind.
  4. Für den Umfang der Lieferung ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die Auftragsbestätigung der Verwenderin in Textform maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Bestätigung der Verwenderin in Textform.
  5. Muster werden nur gegen Berechnung geliefert.
  6. Die Gewichtsermittlung erfolgt nach billigem Ermessen der Verwenderin wahlweise nach DIN bzw. durch Verwiegung. Bei Zuschnitten erfolgt die Gewichtsermittlung nach dem kleinsten umfassenden Viereck unter Einbeziehung der Schnittfugen. Güten für Bleche und Zuschnitte bestimmen sich nach den einschlägigen EN/DIN Normen bzw. Werkstoffblättern. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werksprüfbescheinigungen stellen keine Garantieerklärungen dar.

III. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Fälligkeit und Zahlungsverzug

  1. Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Die Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Werk zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Kosten der Verpackung, des Versandes und einer auf Wunsch des Kunden abgeschlossenen Frachtversicherung trägt der Kunde. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
  2. Rechnungen sind nach Rechnungsstellung sofort zahlbar.
  3. Die erteilte Rechnung gilt 14 Tage nach Erhalt in allen Einzelheiten als anerkannt, wenn der Kunde sich nicht anderweitig erklärt. Die Verwenderin weist den Kunden bei Rechnungsstellung auf die Folgen eines solchen Einwendungsverzichts hin.
  4. Wechsel und Schecks gelten als Leistung erfüllungshalber. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung angenommen, Diskont und Spesen trägt der Kunde.
  5. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von der Verwenderin anerkannt worden sind.
  6. Für den Fall des Zahlungsverzuges des Kunden werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Dabei ist die Verwenderin jederzeit berechtigt, einen höheren Zinsschaden nachzuweisen und in Rechnung zu stellen.
  7. Tritt eine die Kreditwürdigkeit beeinträchtigende, erhebliche Vermögensverschlechterung des Kunden ein, oder werden der Verwenderin solche Umstände bekannt, so kann diese alle nicht einredebehafteten Forderungen gegen den Kunden sofort fällig stellen und gegenüber allen Ansprüchen des Kunden, auch soweit sie auf anderen Verträgen beruhen, ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen oder Zug-um-Zug-Leistung oder die Gestellung von Sicherheiten verlangen.
  8. Ziffer 8. gilt entsprechend im Falle der Nichteinlösung eines vom Kunden gegebenen Schecks sowie im Falle des Wechselprotestes.

IV. Lieferung, Lieferverzug, Unmöglichkeit

  1. Die von der Verwenderin genannten Lieferdaten sind Richtdaten; diese sind annähernd und unverbindlich. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Die Einhaltung von vereinbarten Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizubringender Unterlagen, erforderliche Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit die Verwenderin die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und deren gesonderte Rechnungstellung gestattet.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu seinem Ablauf das Werk der Verwenderin verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
  4. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung, also Abholung durch den Kunden,  ist vorbehalten.
  5. Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der Verwenderin liegen und die diese trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte - gleichviel ob sie bei der Verwenderin oder einem Unterlieferanten eintreten, z.B. Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Streik, Aussperrungen usw. – ist die Verwenderin berechtigt, vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Die Verwenderin wird dem Kunden solche Umstände unverzüglich mitteilen.
  6. Im Falle des Lieferverzuges kann der Kunde nach fruchtlos abgelaufener, angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; im Falle der Unmöglichkeit der Leistung der Verwenderin steht ihm dieses Recht auch ohne Nachfrist zu. Dies gilt auch, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und der Kunde ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Lieferverzug steht der Unmöglichkeit gleich, wenn die Lieferung länger als zwei Monate nicht erfolgt.
  7. Ansprüche auf Schadensersatz (inklusive etwaiger Folgeschäden) sind unbeschadet der Regelung in Abschnitt VIII. ausgeschlossen; gleiches gilt für Aufwendungsersatz.
  8. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern ein Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Kunde wegen des von der Verwenderin zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, sein Interesse an der Vertragserfüllung sei weggefallen. In diesem Falle ist die Haftung der Verwenderin auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

V. Versendung, Gefahrübergang, Abnahme der Ware und Leistungs- und Erfüllungsort

  1. Leistungs- und Erfüllungsort für die Vertragspflichten der Verwenderin ist deren Betriebsstätte.
  2. Die Versendung der Ware erfolgt ausschließlich auf Verlangen des Kunden. Versandweg und Mittel sind, wenn nichts anderes vereinbart, der Wahl der Verwenderin überlassen.
  3. Die Leistungsverschlechterungs- und Vergütungsgefahr geht zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem die Ware an den Spediteur oder Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt von der Verwenderin übergeben wird, spätestens jedoch nach dem Verlassen des Lagers der Verwenderin.
  4. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Kosten der dann durchgeführten weiteren Einlagerung trägt der Kunde.
  5. Auf Abruf bestellte Waren sind spätestens einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft abzunehmen. Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist vertragliche Hauptpflicht.
  6. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden entgegenzunehmen.

VI. Einfacher, verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt

  1. Die Verwenderin behält sich das Eigentum (Vorbehaltsware) an sämtlichen von ihr gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Der Kunde ist verpflichtet, die der Verwenderin gehörende Ware pfleglich zu behandeln.
  2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag der Verwenderin als Hersteller, ohne dass hieraus Verbindlichkeiten für diese erwachsen. Verbindet, vermischt, vermengt oder verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware mit anderen Waren oder bildet er sie um, so erwirbt die Verwenderin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen, vermischten, vermengten oder verarbeiteten Gegenständen. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für die Verwenderin. Erfolgte die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden oder eines Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde der Verwenderin anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der zu übertragende Miteigentumsanteil bestimmt sich im Verhältnis des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu dem Wert der Hauptsache.
  3. Der Kunde darf die im Eigentum der Verwenderin stehende Vorbehaltsware nur im regelmäßigen Geschäftsgang veräußern. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind nicht gestattet. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschl. MWSt), tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an die Verwenderin ab. Diese nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt.
  4. Übersteigt der Wert der der Verwenderin zustehenden Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 %, so ist die Verwenderin auf Verlangen des Kunden zur Freigabe bzw. Rückübertragung der überschüssigen Sicherheiten verpflichtet.
  5. Die Ermächtigung des Kunden zur Veräußerung der Vorbehaltsware sowie zur Verarbeitung, Umbildung, Vermischung, Verbindung und Vermengung, ferner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei unberechtigten Verfügungen, sowie auch dann, wenn gegen den Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt ist oder von diesem beantragt wurde. In diesem Fall ist die Verwenderin berechtigt, die Vorbehaltsware sofort in Besitz zu nehmen. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Verwenderin liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die Verwenderin erklärt dies ausdrücklich.
  6. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der Verwenderin hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.

VII. Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung, Verjährung

  1. Der Kunde hat Lieferungen der Verwenderin aufgrund von Kauf- oder Werklieferungsverträgen auf Mängel, Fehlmengen usw. entsprechend der gesetzlichen Vorschriften unverzüglich sorgfältig zu untersuchen und ggfs. zu rügen. Zeigt sich ein bereits bei der Übergabe vorhandener Mangel erst später (verdeckter Mangel) so ist dieser ebenso unverzüglich nach seiner Entdeckung anzuzeigen.
  2. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl der Verwenderin nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen, sofern es sich hierbei nicht um nur unerhebliche Mängel handelt. Ersetzte Teile werden Eigentum der Verwenderin.
  3. Der Kunde hat der Verwenderin zur notwendigen Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung angemessen Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist die Verwenderin von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
  4. Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist sie der Verwenderin unzumutbar, hat der Kunde das Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Vertragspreises. Ein diesbezüglich vom Kunden ausgeübtes Wahlrecht zwischen Rücktritt und Minderung ist für diesen bindend.
  5. Im Falle einer berechtigten Mängelrüge ist ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden nur in einem angemessenen und zumutbaren Verhältnis zwischen Mangel und Vertragspreis zulässig.
  6. Für die natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung etc. entstanden sind, wird keine Haftung übernommen. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, haftet die Verwenderin nicht für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung der Verwenderin vorgenommene Änderungen des Liefergegenstands.
  7. Soweit sich nicht aus Abschnitt VIII. dieser AGB etwas anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrunde (insbesondere Ansprüche aus Verletzung von Haupt- und Nebenpflichten, unerlaubter Handlung, Verschulden bei Vertragsschluss sowie sonstiger deliktischer Haftung) ausgeschlossen; dies gilt auch für Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für Ansprüche auf Ersatz des entgangenen Gewinns.
  8. Die Verwenderin ist nicht verpflichtet und aus technischer Sicht außerstande, die zur Konstruktion oder Produktion von Kunden zur Verfügung gestellten Daten abschließend auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, soweit keine offensichtlichen Fehler vorliegen. Sind deshalb vom Kunden beigebrachte, zur Konstruktion oder Produktion erforderliche Daten fehlerhaft oder unvollständig mit der Folge, dass das Gewerk nicht ausführbar oder mängelbehaftet ist, stehen dem Kunden insoweit keine Sachmängelhaftungsansprüche zu. Der Verwenderin steht im Falle der Unausführbarkeit des Gewerks eine anteilige Vergütung entsprechend ihrer geleisteten Arbeit zu.
  9. Alle Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in
    12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche wegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, gelten die jeweiligen gesetzlichen Fristen. Diese gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
  10. Ansprüche aus Herstellerregreß bleiben unberührt.

VIII. Schadensersatz und Haftung 

  1. Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aufgrund von Nebenpflichtverletzungen oder aufgrund von unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit in IV. Abs. 8 und nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, soweit sie zumindest grob fahrlässig von der Verwenderin oder ihren gesetzlichen Vertretern bzw. ihren Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Der Haftungsausschluss nach Ziff. 1 gilt ebenfalls nicht, soweit aufgrund des Produkthaftungsgesetzes, einer gegebenen Zusicherung oder Garantie oder aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gehaftet wird. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
  3. Für den Fall des Aufwendungsersatzanspruchs gilt Vorstehendes entsprechend.

IX. Gerichtsstand und anwendbares Recht 

  1. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Verwenderin und dem Kunden gilt deutsches Recht. UN-Kaufrecht (Wiener UN-Übereinkommen vom 11.04.1980) findet keine Anwendung. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz der Verwenderin.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen oder Vertragsteile ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies weder die Gültigkeit der anderen Bestimmungen, noch die Wirksamkeit des Vertrages.
     
     
    Stand 04/2020